ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

 

 

  1. Geltung der AGB

1.1        Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Rechtsgeschäfte, Lieferungen, Leistungen und sonstigen Geschäftsverkehr unseres Unternehmens, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.

1.2        Der Vertragspartner wird ausdrücklich in Kenntnis gesetzt, dass unsere Mitarbeiter nicht berechtigt sind, Vereinbarungen zu treffen, die von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder sonstige abweichende Vereinbarungen gelten nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

1.3        Der Vertragspartner anerkennt durch die Annahme der Leistung des Auftragnehmers auch die Zustimmung zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.4        Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen in unseren Geschäftsräumlichkeiten auf und werden unter www.muehlviertel-dach.at/AGB zur Ansicht und zum Download bereit gehalten.

 

  1. Kostenvoranschläge, Angebote und Pläne

2.1        Sofern nichts anderes vereinbart, sind unsere Kostenvoranschläge unverbindlich und entgeltlich. Kostenvoranschläge (Leistungsverzeichnisse, Schätzungsanschläge, Angebote etc) des Auftragnehmers sind unverbindlich und gelten maximal für 3 Monate ab Datum des Angebots.

2.2        Die Höhe des Entgeltes für den Kostenvoranschlag wird gesondert vereinbart. Mangels einer gesonderten Vereinbarung über die Höhe gelten 10 % der Nettoangebotssumme als vereinbart.

2.3        Wir übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit eines Kostenvoranschlages. Sollten sich nach Auftragserteilung unvermeidliche Kostenüberschreitungen von weniger als 15 % ergeben, so können diese Kosten ohne eine gesonderte Verständigung von uns in Rechnung gestellt werden. Handelt es sich um Kostenerhöhungen im Ausmaß von mehr als 15 %, wird der Vertragspartner von uns verständigt. Der Vertragspartner kann in diesem Fall binnen 3 Tagen ab Mitteilung schriftlich vom Vertrag zurücktreten, wobei er den unsererseits bereits getätigten Aufwand sowie die bisher erbrachten Lieferungen und Leistungen zu ersetzen hat. Sofern der Vertragspartner keinen Rücktritt erklärt, gilt die Überschreitung als von ihm genehmigt. Im Fall einer verspäteten Anzeige durch uns, haben wir dennoch Anspruch auf die Mehrkosten, wenn der Vertragspartner uns weiterarbeiten lässt.

2.4        Unsere Kostenvoranschläge und Angebote sowie die diesen zugrunde liegenden Pläne, Skizzen, Zeichnungen sowie sonstige von uns hergestellte Unterlagen bleiben unser geistiges Eigentum und dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht weitergegeben werden. Wenn der Auftrag – aus welchen Gründen auch immer – nicht erteilt oder nicht ausgeführt wird, dann sind auf unser Verlangen sämtliche Pläne und Unterlagen unverzüglich herauszugeben und die Kosten für unsere bisherigen Leistungen (Planungen, Beratungen usw.) zu bezahlen. Kopien und Abschriften von Plänen und Unterlagen sind auf unser Verlangen nachweislich zu vernichten.

 

  1. Vertragsgrundlagen

3.1        Unsere Angaben in Angeboten, in Katalogen, Prospekten, Preislisten etc. sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Sie werden nur dann Vertragsinhalt, wenn im Kaufvertrag oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Beschreibungen des Liefergegenstandes und technische Angaben sind unverbindlich und gelten nicht als Zusicherung bestimmter Eigenschaften.

3.2        Bei Bestellungen mittels Fax oder E-Mail gilt die Empfangs-/Sendebestätigung nicht als Auftragsbestätigung. Stillschweigen durch unser Unternehmen gilt nicht als Einverständnis.

3.3        Der Inhalt einer Auftragsbestätigung ist vom Vertragspartner zu prüfen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Abweichungen zu dem von ihm übermittelten Auftrag unverzüglich schriftlich zu rügen. Andernfalls kommt das Rechtsgeschäft mit dem Inhalt unserer Auftragsbestätigung zustande.

 

  1. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1        Die vereinbarten Preise verstehen sich in Euro zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe. Sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, beinhalten die Preise nicht die Kosten für Transport, Montage oder Aufstellung. Derartige Leistungen erfolgen nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und gegen Verrechnung eines gesonderten Entgelts.

4.2        Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als drei Monaten ab Vertragsabschluss den Kaufpreis aufgrund von Materialpreis- oder Steuererhöhungen nachträglich anzugleichen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden für vom Vertragspartner gewünschte Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge angemessene Preise in Rechnung gestellt.

4.3        Wir sind berechtigt eine Anzahlung in Höhe von maximal 50 % des Bruttogesamtpreises zu verlangen. Die Anzahlung wird vom Schlussrechnungsbetrag in Abzug gebracht.

4.4        Bei Teillieferungen sind wir berechtigt, Teilrechnungen zu legen. Wir sind insbesondere berechtigt, Teilrechnungen gemäß dem jeweiligen Baufortschritt zu stellen. Dies gilt insbesondere auch für von uns beschaffenes Material, unabhängig, ob dieses bereits auf die Baustelle geliefert wurde, oder sich noch bei uns befindet.

4.5        Unsere Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Allfällige Gewährleistungsansprüche oder andere Einwände des Vertragspartners (zB Verzug, Überschreitung von Leistungs- bzw Lieferzeiten) verlängern das Zahlungsziel nicht.

4.6        Alle Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen zu prüfen. Danach gilt die jeweilige Rechnung als anerkannt und ist vollständig zu bezahlen.

4.7        Schlussrechnungen können sofort nach Fertigstellung des von uns errichteten Gewerkes an den Vertragspartner gestellt werden. Dies gilt unabhängig von allfälligen Fertigstellungsterminen des Gesamtobjektes, wie zum Beispiel Bauabnahmen des gesamten Bauvorhabens.

4.8        Die Zahlung hat in bar oder mit Banküberweisung zu erfolgen. Wir sind nicht verpflichtet sonstige Zahlungsmittel (zB Wechsel oder Schecks) anzunehmen. Eine ausnahmsweise Annahme erfolgt nur zahlungshalber. Sämtliche Diskont-, Einziehungsspesen oder sonstige mit unbaren Zahlungen verbundenen Kosten trägt der Vertragspartner.

4.9        Skontoabzüge sind gesondert zu vereinbaren und stehen nur bei fristgerechter Zahlung zu. Bei Zahlungseinstellung oder Zahlungsverzug des Vertragspartners werden vereinbarte Rabatte, Nachlässe, Bonifikationen etc. nicht gewährt, sodass vom Vertragspartner die unverminderten Preise zu zahlen sind.

 

  1. Lieferung, Teillieferung und Abnahme

5.1        Wir sind berechtigt, die Ware durch firmeneigene Fahrzeuge, durch von uns beauftragte Frachtführer, per Post oder per Bahn zu liefern bzw. zu versenden.

5.2        Die Erbringung sachlich gerechtfertigter Teilleistungen bzw. Teillieferungen ist jedenfalls zulässig.

5.3        Lieferfristen und -termine werden nach Möglichkeit eingehalten, sind jedoch unverbindlich und beginnen frühestens, wenn alle technischen, finanziellen und kaufmännischen Voraussetzungen vom Vertragspartner erfüllt sind sowie eine allfällige Anzahlung bei uns eingegangen ist. Bei Abänderung des Auftrages – aus welchem Grund auch immer – behalten wir uns eine Verlängerung der Lieferzeit vor.

5.4        Der Vertragspartner ist verpflichtet, die von uns zur Verfügung gestellten Lieferungen und Leistungen abzunehmen. Allfällige bei der Abnahme festgestellte Mängel berechtigen den Vertragspartner nicht zur Annahmeverweigerung, sondern sind im Rahmen der Gewährleistung geltend zu machen.

5.5        Möchte der Vertragspartner nach Vertragsschluss vom ursprünglich vereinbarten Liefer- und Leistungsumfang abweichen, muss er dies schriftlich anzeigen. Diese Abweichung kann den ursprünglichen Angebotspreis verändern. Die Anzeige einer damit einhergehenden Preiserhöhung hat durch den Auftragnehmer spätestens bei der Schlussrechnung zu erfolgen. Frühere Anzeigen einer Preiserhöhung sind vom Kunden auf Wunsch im Einzelfall schriftlich einzuholen. Nicht erteilte Auskünfte durch uns ersetzen die Anzeige jedenfalls nicht.

5.6        Der Bauplatz steht im Eigentum unseres Auftraggebers, wird von diesem beigestellt und der Auftraggeber trägt das Baugrundrisiko. Für die baubehördliche Bewilligung und die sonst einzuholenden Genehmigungen ist der Auftraggeber alleine verantwortlich.

5.7        Der Auftraggeber verpflichtet sich weiters zur kostenlosen Bereitstellung der Baustelleninfrastruktur: Dazu zählen die Versorgung mit Wasser, Baustrom  (400v/230v) sowie Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten. Im Einzelnen muss die Zufahrt mit einem Kran bzw. LKW-Zug bis zu 40 Tonnen Gesamtgewicht ermöglicht werden. Das Aufstellen des Krans darf nicht durch Bäume oder Freileitungen behindert werden. Sollte ein händischer Weitertransport oder das Umladen auf kleinere LKW erforderlich sein, werden die Kosten hierfür dem Auftraggeber verrechnet. Selbiges gilt wenn die Zufahrt durch Witterungseinflüsse unbenutzbar wird. Für Schäden an der Zufahrt und Flurschäden am Grundstück des Auftraggebers, die bei der Zufahrt entstehen, wird keine Haftung übernommen. Weiters müssen vom Auftraggeber ausreichend Lagermöglichkeiten und Abstellplätze zur Verfügung gestellt werden.

 

 

  1. Erfüllungsort und Gefahrtragung

6.1        Als Erfüllungsort gilt

–              der Sitz unseres Unternehmens,

–              bei Versand der Ort der Übergabe der Ware an den Transporteur.

6.2        Die Gefahrtragung geht jeweils am Erfüllungsort auf den Vertragspartner über. Und zwar auch dann, wenn der Vertragspartner die Annahme der gelieferten Ware verweigert, die Ware aus Verschulden des Vertragspartners nicht geliefert bzw versendet werden kann, die vereinbarungsgemäß selbst abzuholende Ware trotz Bereitstellung und Verständigung hierüber vom Vertragspartner nicht abgeholt bzw. übernommen wird.

 

  1. Mitwirkungspflicht des Vertragspartners

7.1        Der Vertragspartner hat die notwendeigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung unserer Lieferungen und Leistungen zu schaffen. Insbesondere hat der Vertragspartner allfällige behördliche Genehmigungen und sonstigen Bewilligungen Dritter auf seine Kosten einzuholen. Unsere Verpflichtung zur Leistungserbringung beginnt frühestens mit Vorliegen dieser Voraussetzungen.

7.2        Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, sind sämtliche Anschlüsse für Elektro, Wasser etc. vom Vertragspartner herzustellen.

7.3        Werden vom Vertragspartner Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, haftet er für deren Richtigkeit. Erweist sich eine Anweisung des Vertragspartners als unrichtig, werden wir ihn unverzüglich davon in Kenntnis setzen und um Weisung ersuchen. Bei nicht angemessener rechtzeitiger Weisung treffen den Vertragspartner die Verzugsfolgen.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

8.1        Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Entgelts samt Zinsen und allfälliger Nebenkosten unser Eigentum (Vorbehaltsware).

8.2        Der Vertragspartner hat die Vorbehaltsware bis zum Übergang des Eigentums auf ihn sorgfältig zu verwahren. Er trägt das gesamte Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere die Gefahr des Untergangs, des Verlusts oder der Verschlechterung.

8.3        Bei Nichtzahlung durch den Vertragspartner sind wir zur Herausgabe der Vorbehaltsware berechtigt. Zu diesem Zweck erklärt der Vertragspartner seine Zustimmung dazu, dass wir die Räumlichkeiten bzw das Gelände, wo sich die Vorbehaltsware befindet, betreten und die Vorbehaltsware selbst entnehmen bzw demontieren dürfen.

8.4        Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderem Material, erwerben wir im Verhältnis zum Gesamtwert der dadurch entstehenden Erzeugnisse anteiliges Miteigentum daran.

8.5        Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware vor der vollständigen Bezahlung tritt der Vertragspartner bereits jetzt, ohne dass es einer weiteren Abtretungserklärung oder Verständigung bedarf, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegenüber seinem Abnehmer entstehenden Ansprüche zur Tilgung aller Forderungen samt Nebenansprüchen bis zur Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab. Diese Abtretung gilt sinngemäß auch für den Fall der Be- und Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung der Vorbehaltsware.

8.6        Der Vertragspartner ist nicht zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware berechtigt und darf über diese auch nicht in anderer Weise zugunsten Dritter verfügen. Der Vertragspartner hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung der Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen und sämtliche erforderlichen Schritte zur Wahrung unserer Interessen zu setzen.

8.7        Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt unser Vertragspartner schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten bis zur endgültigen Zahlung der Forderung zahlungshalber an uns ab, wenn diese durch Veräußerung oder Verarbeitung der Waren unseres Unternehmens entstehen.

 

  1. Verzug

9.1        Kann die vereinbarte Lieferfrist von uns nicht eingehalten werden, liegt noch kein Lieferverzug vor und der Vertragspartner ist nicht berechtigt vom Vertrag zurück zu treten und/oder Schadenersatz zu verlangen. Erst nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten werden wir in Lieferverzug versetzt. Nach Ablauf der 2-monatigen Frist ist der Vertragspartner im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er schriftlich eine angemessene Nachfrist für die Lieferung bzw. Leistungserbringung bei sonstigem Vertragsrücktritt setzt. Die Nachfrist ist dann angemessen, wenn sie 50 % der ursprünglich vereinbarten Liefer- bzw Leistungsfrist nicht unterschreitet. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil mit dem wir uns in Verzug befinden.

9.2        Wurde der Lieferverzug durch ein unvorhersehbares und nicht abwendbares Ereignis verursacht, kommt dem Vertragspartner kein Rücktrittsrecht zu. Dies umfasst insbesondere Verzug wegen höherer Gewalt und nicht von uns oder unseren Zulieferern verschuldeter Umstände (zB Verkehrs- oder Betriebsstörung, Transportverzug, Transportschäden, Arbeiter- oder Rohstoffmangel). In diesem Fall wird der Vertragspartner von dem Ereignis und der voraussichtlichen Behinderungsdauer informiert. Ein Rücktrittsrecht kommt dem Vertragspartner nur zu, wenn uns die Lieferung bzw. Leistungserbringung endgültig unmöglich wird.

9.3        Allfällige Schadenersatzansprüche, Deckungskäufe oder sonstige Ansprüche stehen dem Vertragspartner weder aus einem von uns zu vertretenden noch aus einem nicht von uns zu vertretenden Lieferverzug zu.

9.4        Bei Annahmeverzug des Vertragspartners sind wir berechtigt, auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. Verzögert sich die Abnahme aus vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen, behalten wir uns vor, ab dem ursprünglich vereinbarten Termin Lagerkosten zu verrechnen.

9.5        Bei Zahlungsverzugs des Vertragspartners werden Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 % p.a. über dem Basiszinssatz bei Unternehmergeschäften bzw. 4 % p.a. bei Verbrauchergeschäften vereinbart. In diesem Fall sind wir zudem berechtigt,

–              alle weiteren Lieferungs- bzw. Leistungsverpflichtungen bis zur Zahlung oder Sicherstellung des Gesamtkaufpreises aufzuschieben;

–              noch ausstehende Lieferungen bzw. Leistungserbringung zurückzuhalten;

–              eine Verlängerung der Lieferfrist vorzunehmen;

–              unter Gewährung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

9.6        Bei Vereinbarung von Teilzahlungen tritt Terminverlust ein, wenn auch nur eine Teilzahlung unpünktlich oder nicht in voller Höhe erfolgt. Mit Eintritt des Terminverlusts wird der gesamte noch aushaftende Restbetrag sofort zur Zahlung fällig. Bei Terminverlust behalten wir uns das Recht vor, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ohne Rücktritt vom Vertrag in Verwahrung zu nehmen, bis die gesamte Forderung samt Nebenkosten vollständig abgedeckt ist.

9.7        Allfällige Mahn-, Inkasso- und Rechtsanwaltskosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, hat der Vertragspartner zu tragen. Dies umfasst bei Unternehmergeschäften einen Pauschalbetrag von 50,00 Euro, unbeschadet darüber hinausgehender Betreibungskosten.

 

  1. Rücktritt und Vertragsstrafe

10.1    Ein Rücktritt vom Vertrag ist ohne unsere Zustimmung nicht zulässig, außer wegen der in diesen AGB genannten Gründen.

10.2    Für den Fall, dass der Vertragspartner ungerechtfertigt vom Vertrag zurücktritt oder wir von unserem Rücktrittsrecht wegen Annahme- oder Zahlungsverzugs des Vertragspartners Gebrauch machen, sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 25 % des Nettokaufpreises zu verrechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzes bleibt hiervon unberührt.

 

 

  1. Gewährleistung

11.1    Die vereinbarten Lieferungen und Leistungen werden gemäß dem Leistungsverzeichnis erbracht, welches dem Angebot und/oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegt.

11.2    Der Vertragspartner hat die von uns erbrachten Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach Übernahme zu untersuchen und erkennbare Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Abnahme, sowie versteckte Mängel innerhalb einer Woche nach ihrer Feststellung schriftlich zu rügen. Die Rüge ist detailliert zu begründen und ausreichend zu belegen. Bei unberechtigten Mängelrügen, die umfangreiche Nachprüfungen verursachen, behalten wir uns vor, die Kosten der Prüfung dem Vertragspartner in Rechnung zu stellen.

11.3    Wird eine Mängelrüge nicht gemäß Punkt 11.2 vorgenommen, dann gilt die Ware bzw. das Gewerk als genehmigt und sind sämtliche Ansprüche des Vertragspartners – aus welchem Rechtsgrunde auch immer – ausgeschlossen.

11.4    Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme. Wird die Abnahme der Ware aus vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen verzögert, verkürzt sich die Gewährleistungsfrist entsprechend. Das Vorliegen von Mängeln ist vom Vertragspartner nachzuweisen. Die §§ 924 und 933b ABGB finden keine Anwendung.

11.5    Geringfügige, den Verwendungszweck nicht beeinträchtigende Abweichungen von einem Muster, Prospekt, Schaustücken etc., welche dem Angebot bzw dem Kaufvertrag zugrunde liegen, stellen keine Mängel dar und gelten vorweg als vom Vertragspartner genehmigt. Dies umfasst insbesondere Naturmerkmale wie Astlöcher, Risse oder unterschiedliche Farbschattierungen.

11.6    Bei begründeten Mängeln sind wir berechtigt, innerhalb angemessener Frist nach unserer Wahl den Mangel zu verbessern, das Fehlende nachzutragen oder die Ware zu ersetzen. Mehrere Nachbesserungen und Ersatzlieferungen sind zulässig. Im Falle der rechtzeitigen Verbesserung, Nachtrag der Fehlmenge oder Ersatzlieferung sind darüber hinausgehende Ansprüche wie Aufhebung des Vertrages oder Preisminderung ausdrücklich ausgeschlossen.

11.7    Die Gewährleistung erlischt, wenn der Vertragspartner oder ein von uns nicht ermächtigter Dritter Änderungen oder Instandsetzungen vorgenommen hat.

11.8    Durch Verhandlungen über Mängelrügen erfolgt kein Verzicht auf den Einwand, dass die Mängelrüge zu spät erhoben oder nicht ausreichend spezifiziert wurde. Ebenso wenig stellt die Erörterung oder die Zusage der Verbesserung behaupteter Mängel ein Anerkenntnis einer allfälligen Mängelbehebungspflicht dar.

11.9    Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, behauptete Gegenforderungen, auch wenn sie aufgrund von Mängelrügen erhoben wurden, mit unseren Forderungen aufzurechnen oder Zahlungen zu verweigern, es sei denn, sie wurden gerichtlich rechtskräftig festgestellt. Allfällige Gewährleistungsansprüche berechtigen nicht zur Zurückbehaltung des Kaufpreises oder eines Teiles hiervon.

11.10 Allfällige Garantiezusagen gelten nur bei geeigneter und sachgemäßer Verwendung der Ware, insbesondere fachgerechter Montage sowie ordnungsgemäßer Pflege. Nicht umfasst sind somit Verschleißteile oder Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürlichen Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung bzw. Lagerung entstanden sind.

11.11 Gerechtfertigte Reklamationen des Vertragspartners aber auch jegliche andere
Kontroversen zwischen den Vertragsparteien berechtigen unseren Vertragspartner nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages. Jedenfalls ist der Teilbetrag für die nicht reklamierte bzw. nicht strittige
Lieferung/Leistung/Montage fristgerecht zu zahlen. Hat der Vertragspartner keine ordnungsgemäße Mängelrüge (siehe 11.2) gemacht, so besteht überhaupt kein Zurückbehaltungsrecht.

 

  1. Haftung und Schadenersatz

12.1    Soweit dies nicht gegen zwingendes Recht verstößt, haften wir nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für den Ersatz von Schäden. Eine allfällige Haftung ist auf typischer Weise mit dem Vertrag verbundenen und vorhersehbaren Schäden begrenzt sowie der Höhe nach mit dem Vertragswert, maximal jedoch mit dem Haftungshöchstbetrag der von uns abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung, beschränkt.

12.2    Allfällige Schadenersatzansprüche gegen uns sind bei sonstiger Verjährung binnen sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend zu machen.

12.3    Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung bzw. Lagerung entstanden sind, haften wir nicht.

12.4    Eine Haftung für fehlerhafte Produkte sowie für daraus resultierende Folgeschäden besteht für uns und unsere Vorlieferanten nur im Rahmen der zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes. Schutzwirkungen zugunsten Dritter aus diesem Vertrag sind ausgeschlossen.

 

  1. Datenschutz

Der Vertragspartner stimmt zu, dass seine personenbezogenen Daten bis auf Widerruf in unsere Kundenkartei aufgenommen werden und er so über unsere Produkte, Neuheiten und Preisaktionen informiert werden kann. Die Verwendung erfolgt entsprechend den Richtlinien zum Datenschutz, wobei die Daten externen Personen nicht zur Verfügung gestellt werden.

 

  1. Subunternehmer

Wir behalten uns das Recht vor, für die Lieferungen bzw. Leistungserbringung ganz oder teilweise Subunternehmer einzusetzen.

 

  1. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Fall wird die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzt, die nach Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt.

 

  1. Schutz von Plänen und Unterlagen/Geheimhaltung

Pläne, Skizzen, Angebote und sonstige Unterlagen bleiben unser geistiges Eigentum und dürfen keinesfalls an Dritte weitergegeben werden. Bei Zuwiderhandeln gegen diese Bestimmung kann von uns ein adäquater Kostenersatz für die Erstellung der weitergegebenen Unterlagen und ein angemessener Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden.

 

  1. Geltendes Recht und Gerichtsstand

Der Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird das jeweils sachlich zuständige Gericht am Sitz unseres Unternehmens vereinbart.